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Informationen zur Erbausschlagung

Der Blick in die Tageszeitung macht es deutlich: Juristische Themen stoßen auf ein breites Interesse. Insbesondere spektakuläre strafrechtliche Fälle werden von weiten Teilen der Öffentlichkeit gebannt verfolgt. Als aktuelles Beispiel sei nur auf das Verfahren gegen den TV Moderator Jörg Kachelmann hingewiesen. Daneben werden Rechtsfragen aber auch im Bereich von Unterhaltsserien, Talkshows und nicht zu vergessen, den „leidigen Gerichtsshows“ behandelt.

Gerade strafrechtliche Themen erfreuen sich besonderer Beliebtheit. Dabei wird allerdings häufig übersehen, dass Verfahren wie der bereits angesprochene Fall „Kachelmann“ für die meisten Menschen - zum Glück - keinerlei praktische Relevanz haben. Ein anderes Thema dagegen, das von höchster Bedeutung für jeden Menschen ist, gerät leicht in den Hintergrund.

Im Rahmen des Erbrechts wird die Frage geregelt, was nach dem Tod eines Menschen mit dessen Vermögen geschieht. Dabei bestehen verschiedenste Gestaltungsmöglichkeiten, die dem Erblasser die Chance bieten, seinen Nachlass auf angemessene Weise zu regeln.

Umgekehrt ist für den oder die Erben immer zu beachten, dass sie Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen werden. Damit erhalten die Erben einerseits das Vermögen des Erblassers, andererseits aber auch dessen Schulden. Dabei tritt in der Praxis durchaus häufiger der Fall ein, dass die Schulden des Erblassers dessen Vermögen übersteigen.

In diesem Fall ist es für die Erben wichtig zu wissen, dass immer die Möglichkeit einer Erbausschlagung besteht. Die Ausschlagung des Erbes kann auf zweierlei Weise erfolgen. Zum einen besteht die Möglichkeit, das zuständige Nachlassgericht persönlich aufzusuchen und dort zu erklären, dass das Erbe ausgeschlagen wird. Zum anderen kann die Ausschlagung gegenüber einem Notar erklärt und durch diesen beglaubigt werden. Andere Möglichkeiten der Erbausschlagung bestehen nicht. Insbesondere ist beispielsweise eine einfache schriftliche Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht nicht ausreichend.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Erbausschlagung auch zwingend innerhalb einer Frist von sechs Wochen erfolgen muss. Diese Frist beginnt mit dem Tod des Erblassers bzw. der Kenntnis des Erben von seiner Erbenstellung. Die Frist verlängert sich auf eine Dauer von sechs Monaten, wenn sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufgehalten hat oder der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte.

Läuft die Frist ab, ohne dass eine Erbausschlagung erklärt wurde, wird der Erbe Gesamtrechtsnachfolger und damit ggf. auch Schuldner der Verbindlichkeiten des Erblassers. Damit ist der Erbe grundsätzlich dazu verpflichtet, die ererbten Verbindlichkeiten zu tilgen und dafür auch sein eigenes Vermögen einzusetzen. Eine Haftungsbeschränkung ist unter diesen Gesichtspunkten lediglich in bestimmten Ausnahmefällen u. a. über den Weg der Nachlassverwaltung oder der Nachlassinsolvenz möglich.

Letztlich kann jedem Erben nur angeraten werden, sich nach Kenntnis des Erbes zeitnah über den Umfang des Nachlasses und der möglicherweise bestehenden Verbindlichkeiten Klarheit zu verschaffen, damit in der ohnehin schon schweren Zeit zu den persönlichen nicht auch noch finanzielle Sorgen treten.


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