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Neuregelung der Selbstanzeige

Zum Jahreswechsel 2010 / 2011 ist der ursprünglich geplante Wegfall des Rechtsinstituts der Selbstanzeige durch den Gesetzgeber entgegen der ursprünglichen Motivation nicht realisiert worden. Eine modifizierende Neuregelung wird jedoch zum 01.04.2011 angestrebt.

Der nunmehr vorliegende Gesetzesentwurf bekennt sich ausdrücklich zu dem Rechtsinstitut der Selbstanzeige. Der Gesetzgeber trägt damit dem Gedanken Rechnung, dass es einem Steuerpflichtigen ansonsten praktisch nicht möglich wäre, steuerehrlich zu werden, da insbesondere die Einkommensteuer jährlich erhoben wird: Mit der Abgabe einer Einkommensteuererklärung, welche die hinterzogenen Beträge beinhaltet, mache sich der jeweilige Betreffende selbst verdächtig, für die Vorjahre eine Steuerhinterziehung begangen zu haben.

Die gesetzlichen Regelungen werden allerdings verschärft. Allen voran sind folgende Änderungen von besonderem Interesse:

1. Eine Selbstanzeige muss nach dem Gesetzesentwurf künftig die zutreffenden Besteuerungsgrundlagen aller in Frage kommenden Steuerarten enthalten. Der Gesetzgeber trägt der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Mai 2010 Rechnung, wonach dem Steuersünder das Privileg der Straffreiheit nur dann zukommen soll, wenn er vollständig reinen Tisch macht.

2. Eine Selbstanzeige wird künftig nicht nur dann unwirksam sein, wenn ein Prüfer bei dem jeweiligen Steuerpflichtigen erschienen ist. Bereits mit der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung nach § 196 AO ist keine Abgabe der Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung mehr möglich.

3. Nach § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO wird künftig auch keine Straffreiheit gewährt, wenn die Selbstanzeige ihrerseits unvollständige oder unrichtige Angaben enthält und der Steuerpflichtige dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage hätte wissen müssen.

Aufgrund der Verschärfung der Rechtslage erscheint daher die Abgabe einer Selbstanzeige bis zum 31. März 2011 empfehlenswert.

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