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Erläuterungen zur Abrechnung anwaltlicher Tätigkeiten


Allgemeines

Der Rechtsanwalt rechnet seine Tätigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Rechtsanwaltsgebühren fallen grundsätzlich bereits mit dem ersten Tätigwerden des Rechtsanwalts an. Das RVG gilt für alle Rechtsanwälte im gesamten Bundesgebiet. Es unterscheidet verschiedene Gebührenarten und Abrechnungsmöglichkeiten:

Grundsätzlich erfolgt die Gebührenabrechnung des Rechtsanwalts auf der Basis des Streit- bzw. Gegenstandswertes (Wertgebühren). Ist dieser bekannt, sieht das Gesetz unterschiedliche Gebührensätze vor, die aus der Gebührentabelle abzulesen und damit zwingend sind. Bei diesen Gebühren ist der Rechtsanwalt sowohl an den Gebührensatz als auch an den gegebenenfalls gerichtlich festgesetzten Streitwert gebunden. Er kann hiervon nicht abweichen.

Zu unterscheiden ist auch zwischen außergerichtlicher und gerichtlicher Vertretung, so dass unter Umständen in beiden Bereichen Gebühren anfallen, wobei in der Regel aber eine Anrechnung erfolgt.

Meist beginnt die Zusammenarbeit mit einem ersten Beratungsgespräch. Die Kosten dieses Beratungsgespräches belaufen sich für einen Mandanten, der Verbraucher ist, auf höchstens 190,00 EUR – zuzüglich 20,00 EUR Auslagenpauschale und Umsatzsteuer und zwar fast gänzlich unabhängig vom Gegenstandswert. Diese Abrechnungsbestimmung ist eingeführt worden, damit sich jeder Rechtssuchende darauf einstellen kann, was ihn eine Erstberatung höchstens kostet. Die Erstberatungsgebührenbegrenzung gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Angelegenheit mit der ersten Beratung komplett erledigt ist und keine weiteren Maßnahmen mehr erfolgen oder in Auftrag gegeben werden.

Bei den Rahmengebühren, die z.B. in Strafsachen oder im sozialgerichtlichen Bereich anfallen, bewegt sich die Gebühr zwischen dem im Gesetz festgelegten Mindest- und Höchstbetrag. Welcher Betrag in Rechnung zu stellen ist, hängt von der Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber ab, vom Umfang der Angelegenheit und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Im Regelfall ist die so genannte Mittelgebühr in Ansatz zu bringen.

Möglich ist in allen Fällen eine Vergütungsvereinbarung. Diese ist für Beratungen und Gutachten bei uns in jedem Fall üblich. Die Höhe der darin vereinbarten Vergütung richtet sich nach der Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber, dem Umfang der Sache und der anwaltlichen Tätigkeit sowie dem Schwierigkeitsgrad. Rechtsanwalt und Mandant vereinbaren hier einen Stundensatz oder eine Pauschalvergütung.

Hinzu kommen in allen Fällen noch die Kosten für Kopien, Auslagen (Porto, Fernsprechgebühren etc.), Fahrtkosten, Tage- und Abwesenheitsgeld sowie die gesetzliche Umsatzsteuer.


Wer bezahlt den Anwalt?

Der Auftraggeber des Anwalts muss dessen Gebühren bezahlen. Es gilt der Grundsatz: „Wer bestellt, bezahlt.“ Üblich und vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist die Anforderung einer Vorschusszahlung bei Übernahme des Mandats.

Im Zivilprozess gilt die Regel: Der Verlierer trägt sämtliche Kosten.
Setzen Sie also mit einer Klage einen berechtigten Anspruch durch oder verteidigen Sie sich erfolgreich gegen eine gegen Sie gerichtete Klage, hat die Gegenseite Ihnen die Kosten des von Ihnen beauftragten und bezahlten Rechtsanwaltes zu erstatten. Verlieren Sie den Prozess, gilt umgekehrt das Gleiche.


Keine Regel ohne Ausnahme:

Häufig kommt es vor, dass die Parteien sich vor Gericht vergleichen, indem jede etwas nachgibt. In diesen Fällen werden oft „die Kosten gegeneinander aufgehoben“, d.h. jede Partei bezahlt ihren Anwalt selbst und jeweils die Hälfte der angefallenen Gerichtskosten.

Im Arbeitsrecht gilt in der I. Instanz die Besonderheit, dass unabhängig vom Ausgang des Verfahrens grundsätzlich jede Partei ihren Rechtsanwalt selbst bezahlt.

Im Familienrecht werden in aller Regel die Kosten gegeneinander aufgehoben; selbstverständlich können sich die Parteien außergerichtlich darauf einigen, die Kosten individuell anders aufzuteilen.

Auch die obsiegende Partei kann auf ihren Kosten „sitzen bleiben“ und hat sogar als Zweitschuldner gegenüber der Staatskasse die Verpflichtung, sämtliche Gerichtskosten zu tragen, wenn die andere Partei vermögenslos (geworden) ist und Prozesskostenhilfe nicht beantragt und/oder nicht gewährt wurde.


Beratungs- und Prozesskostenhilfe

Gerne informieren wir Sie auch über Beratungs- und Prozesskostenhilfe. Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und deshalb soll niemand aus finanziellen Gründen gezwungen sein, auf die Wahrnehmung seiner Rechte zu verzichten. Allerdings ist nicht nur ein entsprechend geringes Einkommen Voraussetzung für die Bewilligung, sondern auch die Aussicht auf Erfolg in der Sache selbst. Der Staat übernimmt weiterhin nur dann die Kosten, wenn eine Klage bzw. die Rechtsver-teidigung nicht willkürlich erscheint.

Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht. Vielfach kann dort auch Auskunft eingeholt werden; auf jeden Fall ist es erforderlich, sich einen Berechtigungsschein ausstellen zu lassen. Sollte ein gerichtliches Verfahren nötig sein, kann ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt werden.


Rechtsschutzversicherung

Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen? Es ist möglich aber nicht grundsätzlich zu erwarten, dass die Versicherung die Anwaltskosten oder einen Teil davon übernimmt. Vor Kontaktaufnahme mit einem Rechtsanwalt sollten Sie dort nachfragen, ob Sie tatsächlich für den Bereich, für den Sie Beratung/Vertretung wünschen, auch versichert sind. Oftmals gehen die Vorstellungen des Versicherungsnehmers und der Versicherung auseinander. Außerdem sollten Sie prüfen, ob eine Selbstbeteiligung vereinbart ist, die Sie dann in jedem Fall zahlen müssen. In bestimmten Fällen – z. B. Erbrecht und Familienrecht – sind auch die Kosten einer anwaltlichen Beratung durch die Rechtsschutzversicherung gedeckt.

Für das Einholen der so genannten Kostendeckungszusage veranschlagt der Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr nach dem Gegenstandswert der zu erwartenden Gesamtkosten des Rechtsstreits. Diese wird weder vom Gegner noch von der Rechtsschutzversicherung erstattet.


Bitte erkundigen Sie sich nach der auf Ihren speziellen Fall zutreffenden Abrechnung. Wir informieren Sie gerne.